Der Schutz von Alleen rückte mit dem Beitritt der neuen Bundesländer und dem dort z. B. in Brandenburg eingeführten gesetzlichen Schutz, auch im westlichen Deutschland verstärkt in das öffentliche Interesse.
Mit der Novelle des Landschaftsgesetzes im Jahr 2007 wurde auch in Nordrhein-Westfalen der gesetzliche Schutz von Alleen eingeführt (Landschaftsgesetz NRW, § 47a, Schutz der Alleen). Demnach führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ein landesweites Kataster der gesetzlich geschützten Alleen. Seit dem 19.11.2016 wurde das Landschaftsgesetz abgelößt durch das Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). In diesem hat der Schutz der Alleen mit dem §41 einen eigenen Paragrafen bekommen.
Der Schutz einer Allee ergibt sich allein aus § 41 des Landesnaturschutzgesetzes. Dies bedeutet, dass auch Alleen geschützt sind, die bislang nicht im Alleenkataster NRW geführt werden.
Bei den gesetzlich geschützten Alleen handelt es sich nach Absatz 1 des Gesetzes um Alleen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen stehen
§ 41 Alleen (zu § 29 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht im Rahmen von Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. Sie sind der Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen. Bei gegenwärtiger Gefahr kann die Maßnahme sofort durchgeführt werden. Sie ist der Naturschutzbehörde anschließend anzuzeigen. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.
(4) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt ein landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen. Die geschützten Alleen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. Der Schutz nach Absatz 1 besteht unabhängig von den Eintragungen im Alleenkataster oder nachrichtlichen Übernahmen der Biotope.
Beim Alleenkataster handelt sich um die Datensammlung der gesetzlich geschützten Alleen in Nordrhein-Westfalen. Die Informationen zu den hier erfassten Alleen wurden aus verschiedensten Datenquellen zusammengetragen und in einem geografischen Informationssystem vereinheitlicht dargestellt. Alle Alleen werden graphisch verortet und über Sachinformationen, wie etwa Länge, Pflanzzeitraum, Baumartenzusammensetzung oder Schutzstatus beschrieben.
Das Kataster steht den Bürgerinnen und Bürgern zur freien Einsicht und zur Eingabe von weiteren Informationen oder Hinweisen zur Verfügung.