Alleen im Sinne des Alleenkatasters

In Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) wurden folgende Kriterien für die gesetzlich geschützten Alleen festgelegt:

„Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.“

Alle Alleen, die diesen Kriterien entsprechen, werden in das Kataster aufgenommen.

Die folgenden Fälle sind dabei zu berücksichtigen:

  • Alleen sind eindeutig dem Weg- oder Straßenraum zuzuordnen. Zu den Wegen gehören auch Forstwirtschafts- oder Feldwege,
  • Alleen im Wald, wenn sie eindeutig dem Straßenraum zuzuordnen sind. Die Allee unterscheidet sich hierbei eindeutig von der angrenzenden Waldfläche durch: Alter der Bäume, regelmäßige Pflanzung im Stil einer Allee oder etwa auch der Baumart. (Beispiel: 120-jährige Buchenallee an einer Aufforstung aus Buchen),
  • Alleen, die als Naturdenkmal (ND), Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) oder Baudenkmal geschützt sind, auch wenn die Mindestlänge von 100 m unterschritten wird,
  • Straßen oder Wege, die auf einer Seite von einer alten Baumreihe gesäumt werden und auf deren gegenüberliegende Seite man eine Baumreihe zumindest derselben Gattung nachgepflanzt hat. Beispiel: 100-jährige Berg-Ahornreihe in Kombination mit einer 10-jährigen Spitz-Ahornreihe,
  • Alleen besitzen i. d. R. die Dominanz von einer oder weniger Baumarten. Es ist typisch, dass Alleen aus mehreren Arten bestehen, wenn sie eine große Länge aufweisen,
  • die Herkunft der Baumart (heimisch oder fremdländisch) spielt für die Aufnahme in das Kataster keine Rolle. Auch Alleen aus Nadel-, Obst- und Kopfbäumen werden erfasst.

Baumpflanzungen werden nicht in das Alleenkataster Nordrhein-Westfalen aufgenommen, wenn sie sich wie folgt darstellen:

  • Baumreihen, die der Feldflur oder einem angrenzenden Wald zuzuordnen sind (z. B. Überhälter in einer ausgewachsenen Wallhecke oder Windschutzhecke) werden nicht als Alleen angesprochen,
  • lückige oder streckenweise einreihige Baumbestände werden nicht aufgenommen, sobald der Anteil der Lücken oder einreihigen Abschnitte in ihrer Summe 50 % der Gesamtlänge überschreitet,
  • kleinere Lücken (unter 100 m) werden grundsätzlich „überbrückt“, ebenso werden streckenweise einseitige Abschnitte an den Enden einer Allee zu der Allee hinzugeschlagen, wenn diese unter 100 m lang sind und die fehlende Baumreihe theoretisch angepflanzt werden kann. Ist diese nicht möglich, etwa durch angrenzende Bebauung oder der einseitige Abschnitt ist deutlich länger als 100 m wird die Allee an der Stelle beendet, an der sich noch zwei Baumreihen parallel gegenüber stehen. Desgleichen werden über 100 m lange Unterbrechungen der Allee dieser nicht zugeschlagen; die Allee muss an dieser Stelle unterbrochen werden.