In Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) wurden folgende Kriterien für die gesetzlich geschützten Alleen festgelegt:
„Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.“
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Alle Alleen, die diesen Kriterien entsprechen, werden in das Kataster aufgenommen.
Die folgenden Fälle sind dabei zu berücksichtigen:
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Alleen sind eindeutig dem Weg- oder Straßenraum zuzuordnen. Zu den Wegen gehören auch Forstwirtschafts- oder Feldwege,
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Alleen im Wald, wenn sie eindeutig dem Straßenraum zuzuordnen sind. Die Allee unterscheidet sich hierbei eindeutig von der angrenzenden Waldfläche durch: Alter der Bäume, regelmäßige Pflanzung im Stil einer Allee oder etwa auch der Baumart. (Beispiel: 120-jährige Buchenallee an einer Aufforstung aus Buchen),
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Alleen, die als Naturdenkmal (ND), Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) oder Baudenkmal geschützt sind, auch wenn die Mindestlänge von 100 m unterschritten wird,
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Straßen oder Wege, die auf einer Seite von einer alten Baumreihe gesäumt werden und auf deren gegenüberliegende Seite man eine Baumreihe zumindest derselben Gattung nachgepflanzt hat. Beispiel: 100-jährige Berg-Ahornreihe in Kombination mit einer 10-jährigen Spitz-Ahornreihe,
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Alleen besitzen i. d. R. die Dominanz von einer oder weniger Baumarten. Es ist typisch, dass Alleen aus mehreren Arten bestehen, wenn sie eine große Länge aufweisen,
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die Herkunft der Baumart (heimisch oder fremdländisch) spielt für die Aufnahme in das Kataster keine Rolle. Auch Alleen aus Nadel-, Obst- und Kopfbäumen werden erfasst.
Baumpflanzungen werden nicht in das Alleenkataster Nordrhein-Westfalen aufgenommen, wenn sie sich wie folgt darstellen:
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Baumreihen, die der Feldflur oder einem angrenzenden Wald zuzuordnen sind (z. B. Überhälter in einer ausgewachsenen Wallhecke oder Windschutzhecke) werden nicht als Alleen angesprochen,
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lückige oder streckenweise einreihige Baumbestände werden nicht aufgenommen, sobald der Anteil der Lücken oder einreihigen Abschnitte in ihrer Summe 50 % der Gesamtlänge überschreitet,
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kleinere Lücken (unter 100 m) werden grundsätzlich „überbrückt“, ebenso werden streckenweise einseitige Abschnitte an den Enden einer Allee zu der Allee hinzugeschlagen, wenn diese unter 100 m lang sind und die fehlende Baumreihe theoretisch angepflanzt werden kann. Ist diese nicht möglich, etwa durch angrenzende Bebauung oder der einseitige Abschnitt ist deutlich länger als 100 m wird die Allee an der Stelle beendet, an der sich noch zwei Baumreihen parallel gegenüber stehen. Desgleichen werden über 100 m lange Unterbrechungen der Allee dieser nicht zugeschlagen; die Allee muss an dieser Stelle unterbrochen werden.